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Aktuelles

 

Eilrechtsschutz


BVerfG stärkt "prozessuale Waffengleichheit"


In einem am 3. Juni 2020 veröffentlichten Beschluß hat die 2. Kammer des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) ein weiteres Mal klargestellt, dass auch im Eilverfahren der Grundsatz der prozessualen Waffengelichheit zu beachten ist: Immer dann, wenn der Eilantrag nicht mit der vorangegangenen Abmahnung deckungsgleich ist, muss der Antragsgegner gehört werden.


Der Beschluss - 1 BvR 1246/20 - im Wortlaut:


https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/06/rk20200603_1bvr124620.html



Presserechtlicher Gegendarstellung


 

BVerfG: Anspruch auf Gegendarstellung trotz unterlassener Stellungnahme im Vorfeld einer Berichterstattung


 

In einer am 25. Mai 2018 veröffentlichten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) klar gestellt, dass ein presserechtlicher Gegendarstellungsanspruch auch dann bestehen kann, wenn die Person, über die berichtet worden ist, vor der Veröffentlichung  Gelegenheit hatte, Stellung zu nehmen, davon aber keinen Gebrauch gemacht hat.


Damit hat das BVerfG eine Verfassungsbeschwerde des Nachrichtenmagazins DER SPIEGEL gegen ein Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichtes nicht zur Entscheidung angenommen.


Gegenstand des Ausgangsverfahrens war ein Gegendarstellungsbegehren des Entertainers Thomas Gottschalk.


Den Beschluss (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 09. April 2018
- 1 BvR 840/15 -), finden Sie unter:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/04/rk20180409_1bvr084015.html;jsessionid=D3617C38BC8E9AB451502D3CA6BAA197.1_cid383


Die Presseerklärung des BVerfG ist veröffentlicht unter:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-041.html



Master- und Promotionsstudium an der Lettischen Kulturakademie in Riga


Die Lettische Kulturakademie bietet einen vier Semester umfassenden (berufsbegleitenden) Master-Studiengang „Internationales Medien- und Kulturmanagement“ in deutscher Sprache in der lettischen Hauptstadt Riga an. Nach erfolgreichem Abschluss besteht auch die Möglichkeit zur Promotion. Einzelheiten unter:


http://www.kulturmedien-riga.de/

http://www.kulturmedien-riga.de/news/mail-aus-riga.

http://www.kultur-port.de/


Für Fragen stehe ich gern zur Verfügung (Telefon: 040/ 378192, EMail: RAEndter.Kanzlei@posteo.de



Bundesverfassungsgericht stärkt Medien


Mit einer interessanten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht (BverfG) die Rechte der Medien im einstweiligen Verfügungsverfahren gestärkt (Beschluss v. 6. Juni 2017, 1 BvQ 16/17, 1 BvR 770/17, 1 BvR 764/17, 1BvQ 17/17).

Auf eine vom Nachrichtenmagazin DER SPIEGEL erhobene Verfassungsbeschwerde hat die 3. Kammer des 1. Senates entschieden, dass gegen presserechtliche Unterlassungsanordnungen im Eilverfahren in Ausnahmefällen unmittelbar Verfassungsbeschwerde erhoben werden kann. Hierzu heißt es: "Jedoch kommt insoweit - hinsichtlich der Rüge eines Verstoßes gegen die prozessuale Waffengleichheit und das Recht auf ein faires Verfahren - die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die Unterlassungsverfügung in Betracht."

Im zu entscheidenden Fall hatte der SPIEGEL gerügt, dass das Landgericht Hamburg in zwei Fällen die einstweiligen Verfügungen nach dreieinhalb bzw. fünf Wochen nach Antragstellung ohne mündliche Verhandlung erlassen hatte. Einzelheiten unter: http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/bvg17-061.html;jsessionid=5373C326A989D4983CA9155C1AEF76D8.1_cid394



Reform des Urheberrechts


„Steine statt Brot“


von RA Stefan Endter

In Deutschland will die Bundesregierung das Urheberrecht reformieren. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat das Kabinett am 16. März 2016 beschlossen.

Die Vorstellungen der Bundesregierung führen aber nicht zu einer Stärkung der Urheber, sondern verschlechtern deren Rechtsposition erheblich – besonders mit Blick auf journalistische Urheber.

I.                    Einleitung

Der Gesetzgeber hatte im Jahre 2002 das Urhebervertragsrecht zum einen mit dem Ziel geschaffen,  den Anspruch auf ein angemessenes Honorar als gesetzlichen Vertragsergänzungsanspruch zu verankern. Zum anderen eröffnete  die Reform den Verbänden der Verwerter und der Urheber die Möglichkeit, durch die miteinander verhandelten Gemeinsamen Vergütungsregeln (GVR) diese Honorare zu definieren. Auch wenn dies rechtsdogmatisch ein großer Fortschritt für die Urheber war, hat sich die Situation der Kreativen, insbesondere auch der Journalisten nicht wie erhofft verbessert (1).

Nach wie vor werden Vertragsbedingungen durch die Verwerter diktiert und häufig keine angemessenen Honorare gezahlt. Klagen Kreative ihre Ansprüche ein, führt dies häufig zum Ende der Zusammenarbeit. Auch das Instrument der Gemeinsamen Vergütungsregeln – also die Definition des angemessenen Honorars im Wege einer unwiderleglichen Vermutung – greift nicht in der erhofften Weise. Bisher ist es kaum zum Abschluss solcher Vergütungsregeln gekommen. Im journalistischen Bereich existieren GVR lediglich für Tageszeitungen. Die Verhandlungen mit den Zeitschriftenverlegern (VDZ) laufen seit etwa 14 Jahren ohne dass auch nur ein Papier vorliegt, über das die zuständigen Gremien entscheiden könnten. Es fehlt im Urheberrechtsgesetz (UrhG) an dem Instrument der Zwangsschlichtung. Diese Defizite sieht auch die Bundesregierung ausweislich der Begründung ihres Gesetzesentwurfes (2). Die fachliche Diskussion ist im wesentlichen auf der Seite der Urheber durch die Initiative Urheberrecht (IU) und den Deutschen Journalisten-Verband (DJV), auf Seiten der Wissenschaft durch das Kölner Forum Medienrecht (sog. Kölner Entwurf) (3) und seitens der Verwerter durch eine Produzentenallianz (sog. Münchner Entwurf) (4) geführt worden.

II.                 Kernpunkte des Regierungsentwurfes

Die Kernpunkte ihrer Reformbemühungen listet die Bundesregierung gleich zu Beginn ihres Entwurfes (Reg-E) auf (5):

1.      § 32 Abs. 2: Betonung des Grundsatzes einer angemessenen Vergütung

2.      § 32d: Auskunftsanspruch über die erfolgte Nutzung

3.      § 40a: Recht auf anderweitige Verwertung nach zehn Jahren bei ausschließlicher Rechteübertragung

4.      § 36b: Verbandsklagerecht

5.      § 36a: Straffung des Verfahrens zur GR-Aufstellung

zu 1. Gegenwärtig heißt es in § 32 Abs.2 UrhG: „.... Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.“ Die Bundesregierung hat nun den Begriff „Häufigkeit“ als weiteres bei der Bestimmung der Angemessenheit zu berücksichtigendes Kriterium hinzugefügt.

Zu 2. Im Reg-E ist ein neuer § 32d vorgesehen, der bei entgeltlicher Werknutzung einen Anspruch des Urhebers auf Auskunft und Rechenschaft begründet, der einmal jährlich geltend gemacht werden kann. Dieser Anspruch wird aber durch in einem Absatz 2 aufgeführte Ausschlusstatbestände begrenzt.

Zu 3. In dem neuen § 40a Reg-E ist geregelt, dass Urheber, die ausschließliche Nutzungsrechte gegen eine pauschale Vergütung übertragen haben, ihr Werk nach Ablauf von zehn Jahren anderweitig verwerten können. Beim ursprünglichen Vertragspartner verbleibt jedoch ein einfaches Nutzungsrecht. Auch dieser neue Anspruch gilt nicht unbeschränkt. Er wird ebenfalls durch Ausschlusstatbestände begrenzt (siehe dazu § 40a Abs. 3 Reg-E).

Zu 4. Im § 36b Reg-E wird ein Unterlassungsanspruch geschaffen. Er soll dann greifen, wenn der Verwerter – wiederum unter bestimmten Voraussetzungen – in einem Vertrag mit einem Urheber zu dessen Nachteil von GVR abweicht. Ziel dieses Unterlassungsanspruches ist es, die Verstöße gegen die GVR zu unterbinden. Der Unterlassungsanspruch steht nach dem Reg-E den Urheberverbänden, aber auch anderen Verwertern zu, die die GVR „aufgestellt“ haben. Die Verfahrensregelungen orientieren sich am wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch.

Zu 5. In den Änderungen zu § 36a sieht der Reg-E eine Straffung des GVR-Schlichtungsverfahrens vor. Danach soll das zuständige Oberlandesgericht nicht nur über Beisitzer und den Vorsitzenden der Schlichtungsstelle entscheiden können, sondern auch über die materiellen Voraussetzungen.

III.               Kritik der Kreativen am Regierungsentwurf

Auskunftsanspruch, Recht auf anderweitige Verwertung, Unterlassungsanspruch, Verbandsklagerecht und Straffung des Schlichtungsverfahrens – warum reagieren die Kreativen dennoch mit Kritik? Aus Sicht des Sprechers der Initiative Urheberrecht, Prof. Dr. Gerhard Pfennig, gibt die Bundesregierung den Urhebern „Steine statt Brot“. Der DJV-Bundesvorsitzende, Prof. Dr. Frank Überall, spricht von einer „bis zur Unkenntlichkeit verwässerten Reform“. Im einzelnen:


Zu 1. Im § 32 Absatz 2 des Referentenentwurf (Ref-E) aus dem Bundesjustizministerium war noch vorgesehen, dass der Urheber im Falle "mehrfacher Nutzung desselben Werkes Anspruch auf jeweils gesonderte Vergütung hat". Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung (6).

Diese für die Bestimmung eines angemessenen Honorars gerade im Falle der gerichtlichen Anspruchsverfolgung wichtige Regelung hat die Bundesregierung nun in ihrem Gesetzentwurf ersatzlos gestrichen. Das stattdessen aufgenommene Kriterium "Häufigkeit" ist ohne eigenständigen Regelungsgehalt, sondern lediglich ein Redundanzbegriff. Bereits das geltende UrhG gibt das Kriterium der "Dauer" vor.


zu 2. Der in § 32d Reg-E neu eingeführte Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch wird nur eingeschränkt wirksam. So schließt beispielsweise Absatz 2 denjenigen Urheber aus, der

lediglich (einen) untergeordneten Beitrag zu einem Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung erbracht hat; untergeordnet ist ein Beitrag insbesondere dann, wenn er den Gesamteindruck eines Werkes oder die Beschaffenheit eines Produktes oder einer Dienstleistung wenig prägt“. Damit nimmt die Bundesregierung gerade journalistische Urheber von dem Anspruch aus, den sie in ihrer Begründung als urheberfreundlich hervorhebt.

im Falle  „mehrfacher Nutzungen desselben Werkes Anspruch auf jeweils gesonderte Vergüt     Zu 3. Denselben Ausschlusstatbestand sieht auch § 40a Absatz 3 Reg-E vor - mit der Folge, dass auch das Recht auf anderweitige Verwertung für Journalisten nicht gilt. Damit wird erstmals ein gesetzliches „Total-Buy-out“ ermöglicht (7).  


zu 4. Das Verbandsklagerecht für Urheberverbände in § 36b Reg-E greift zu kurz. Danach kann lediglich ein solcher Verwerter in Anspruch genommen werden, der entweder selbst GVR mit aufgestellt hat oder Mitglied einer Verwertervereinigung ist, die GVR-Vertragspartner ist. Dies motiviert z.B.zum Austritt einzelner Verlage aus den Verlegerverbänden, die die GVR abgeschlossen haben. Ein wirksames Verbandsklagerecht muss branchenweit gelten (8).


zu 5. Auch die in § 36a Reg-E angelegte Straffung des GVR-Schlichtungsverfahrens ist nicht hinreichend. Die Bundesregierung verzichtet darauf, das Ergebnis einer Schlichtung als verbindlich auszugestalten.

 das geltende UrhG gibt das Kriterium der „Dauer“ vor.

 

 

IV.               Fazit

In der Bundesregierung haben Urheber – insbesondere Journalisten – keinen guten Anwalt. Zwar beschreibt die Regierung in der Begründung des Reg-E zutreffend, die „gestörte Vertragsparität“ zwischen Kreativen und Verwertern sowie die mangelhafte Beteiligung der Urheber an der Auswertung ihrer Werke durch die Verwerter.

Aber den Worten folgen keine Taten. Im Gegenteil: Die Bundesregierung bleibt weit hinter der Vorlage des Bundesjustizministers zurück. Sie schließt gerade Journalisten von Auskunfts- und Rechenschaftsansprüchen sowie dem Recht auf anderweitige Verwertung nach zehn Jahren aus und lässt auch „Total-Buy-out“ zu.

Das Verbandsklagerecht greift zu kurz. Und auch die verbindliche Schlichtung fehlt.

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(1) Siehe dazu: Pöppelmann, DJV-Stellungnahme zum Referentenentwurf Urhebervertragsgesetz, www.djv.de, Stellungnahme der Initiative Urheberrecht zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, www.urheber.info; Peifer, Urhebervertragsrecht in der Reform: Der Kölner Entwurf, GRUR 2016, 6.

(2) Regierungsentwurf Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Durchsetzung des An-

spruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung, S. 1, 14 f., www.bmjv.de

(3) Peifer (Hrsg.), Urhebervertragsrecht in der Reform, Berlin Heidelberg, 2015

(4) Münchner Entwurf zum Urhebervertragsrecht, www.boersenblatt.net

(5) Im Rahmen dieses Beitrags ist es mit Blick auf den beschränkten Umfang nicht möglich, sämtliche Änderungen, die der Reg-E beinhaltet, im einzelnen darzustellen.

(6) vgl. BGH GRUR 2009, 1148, Rdz. 23 – Talking to Addison -

(7/8) Stellungnahme der IU vom 15.03. 2016, a.o.a.O.

 

 

Bundesverfassungsgericht stärkt Pressefreiheit:

 

Durchsuchungen bei Medien dürfen nicht vorrangig der Aufklärung möglicher Straftaten von Informanten dienen

 

In zwei jetzt veröffentlichten Beschlüssen vom 13. Juli 2015 hat das Bundesverfassungsgericht die Pressefreiheit gestärkt und den Verfassungsbeschwerden eines Verlags und eines  Journalisten stattgegeben. Der Tenor: Durchungen von Redaktionen oder Journalisten-Wohnungen sind unzulässig, wenn sie vorrangig das Ziel verfolgen, mögliche der Straftaten der Informaten aufzuklären.  

 

BVerfG Beschlüsse vom 13.07.2015; 1 BvR 1089/13; 1 BvR 1090/13; 1 BvR 2480/13.

www.bundesverfassungsgericht.de/ShareDocs/Pressemitteilungen/DE/2015/bvg15-061.html

 

 

SG Gießen: Kein Gründungszuschuss bei hoher Abfindung

 

Das Sozialgericht Gießen hat in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung die Rechtsauffassung der Bundesagentur für Arbeit bestätigt, wonach grundsätzlich bei hohen Abfindungszahlungen ein Antrag auf Gründungszuschuß gem. § 93 SGB III abgelehnt werden darf.  

Auch wenn die Voraussetzung für die Gewährung des Gründungszuschusses vorliegen, darf die Bundesagentur nach dem SG-Urteil bei einer hohen Abfindung und damit persönlicher Leistungsfähigkeit des Antragsstellers ihr gesetzliches Ermessen zu Lasten des Antragstellers ausüben und sich dabei auch an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit orientieren. Im vorliegenden Fall hatte der Antragsteller eine Abfindung in Höhe von 171.000 € im Zuge der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erhalten.

 

SG Gießen, Urteil vom 29.04.2015 - S 14 AL 6/13; NZA 986, 2015

 

 

OLG Karlsruhe: Wichtige Entscheidung für Freie Journalisten

 

Das Urheberrechtsgesetz garantiert dem Urheber ein in Bezug auf die Nutzung seines Werkes angemessenes Honorar. Wie hoch aber diese Angemessenheit im Einzelfall zu beziffern ist, muss immer wieder vor Gericht geklärt werden.

Nun hat das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az: 6 U 115/13) eine für Freie Journalisten an Tageszeitungen wichtige Entscheidung gefällt: Danach sind die Gemeinsamen Vergütungsregeln für Freie Journalisten an Tageszeitungen im Einzelfall schon vor ihrem Inkrafttreten im Jahre 2010 bei der Bestimmung des angemessenen Honorars heranzuziehen.

Einzelheiten finden Sie unter:

http://www.djv.de/startseite/profil/der-djv/pressebereich-download/pressemitteilungen/detail/article/olg-fuer-verguetungsregeln.html

 

 

 

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